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Rauchmelder retten LEBEN

In deutschen Haushalten geschehen jedes Jahr mehr als 200.000 Wohnungsbrände durch die monatlich immer noch rund 35 Menschen sterben. Die häufigste Todesursache ist nicht das Feuer selbst, sondern die giftigen Rauchgase.  Um diesen Zahlen gegenzusteuern und Bewohner zu schützen, wurde in ganz Deutschland die Brandmelder Pflicht eingeführt.

Die meisten Brandopfer verunglücken nachts in den eigenen vier Wänden. Durch den Schlaf ist der Geruchssinn beeinträchtigt, er schläft regelrecht auch. Gefährliche Rauchgase werden nicht bemerkt, führen so zum Tod durch Ersticken.

Die Hilfe ist recht einfach: Rauchmelder an strategischen Punkten im Haus oder Wohnung angebracht vermindern diese Risiken. Die langlebigen Geräte warnen mit einem lauten akustischen Signal, bevor es lebensbedrohlich für die Bewohner wird.

Raumelder-Regelung in Schleswig-Holstein & Hamburg

In welchen Räumen sind Rauchmelder in Schleswig-Holstein und Hamburg verpflichtend vorgeschrieben? Und wer ist für Einbau und Wartung zuständig?

Mindestens ein Rauchmelder ist einzubauen in allen

  • Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen
  • In Schlafzimmern und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
    In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft):

  • In Mietwohnungen:
    der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr

  • Im selbst genutzten Wohnraum:
    der Eigentümer

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